AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAVEG Maschinen-Vertriebs-GmbH
Heidelberger Straße 1, 09114 Chemnitz

I. Anwendungsbereich

Unseren Lieferungen, Leistungen und Bestellungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht gesonderte vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners der MAVEG werden nicht Vertragsinhalt.

II. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die MAVEG zustande. Bis dahin sind unsere Angebote stets freibleibend, soweit wir Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

III. Datenschutz

Die MAVEG behält sich gegenüber ihren Lieferanten vor, Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form an ihre Kunden unter Hinweis auf die Eigentums und Urheberrechte ihres Lieferanten weiterzureichen. Kunden und Besteller der MAVEG verpflichten sich, die als vertraulich bezeichneten Informationen und Unterlagen keinem Dritten zugänglich zu machen.

IV. Preis und Zahlung

1. Die genannten Preise für Maschinen, Zubehör und Sonderleistungen gelten ausschließlich für den Geltungsbereich des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel. Preise für Leistungen außerhalb dieses Bereiches sind gesondert zu vereinbaren. Die Maschinenpreise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung und Entladung beim Kunden.

2. Aufwendungen für Transport und Inbetriebnahme beziehen sich auf Leistungen in Deutschland. Für Leistungen im europäischen und außereuropäischen Raum sind die Aufwendungen gesondert zu vereinbaren.

3. Der Besteller leistet Zahlungen an die MAVEG gemäß Bestellung. Der Besteller ist gegenüber der MAVEG zu folgenden Zahlungen verpflichtet.
50% Anzahlung nach der Auftragsbestätigung der MAVEG in der vereinbarten Frist;
50% nach Gefahrübergang bzw. Übergabeprotokoll, jedoch nicht später als 10 Tage nach Anlieferung.

4. Skontovereinbarungen sind gesondert zu treffen.

5. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller gegenüber der MAVEG nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt bzw. von MAVEG schriftlich bestätigt sind.

6. Sofern MAVEG Schecks oder Wechsel annimmt, erfolgt dies nur erfüllungshalber; Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.

7. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen gegenüber der MAVEG nur auf das Geschäftskonto. Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter und Vertreter der MAVEG nicht inkassoberechtigt.

V. Lieferzeit

1. Bei Lieferverzug den der Besteller zu vertreten hat, trägt er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

2. Begründet sich die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der MAVEG liegen, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen.

3. Der Besteller kann gegenüber der MAVEG und die MAVEG kann gegenüber ihrem Lieferanten ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück treten, wenn der MAVEG oder dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung besteht. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller gegenüber der MAVEG und diese gegenüber ihrem Lieferanten den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das selbe gilt bei Unvermögen der MAVEG oder deren Lieferanten.

4. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist diese für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegenüber der MAVEG, gleich aus welchem Grund sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz von indirekten oder Folgeschäden wie z.B. Nutzungsausfall und entgangener Gewinn.

Sofern der Besteller der MAVEG, soweit nicht zwingendes Recht entgegen steht ,nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung setzt und die Frist nicht eingehalten wird, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die weiteren Ansprüche bei einem Verzug mit der Lieferung bestimmen sich nach Ziffer IX; 3 dieser AGB.

VI. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Leistungsgefahr geht auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand das Werk des Lieferanten der MAVEG verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch weitere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefergegenstandes übernommen hat. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, bzw. nach Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Abnahme darf nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigert werden.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes in Folge von Umständen, die der MAVEG oder dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Die MAVEG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Der Lieferant ist gegenüber der MAVEG nur mit deren schriftlicher Zustimmung zu Teillieferungen berechtigt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die MAVEG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vor.

2. Die MAVEG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist die MAVEG unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die MAVEG zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann die MAVEG den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die MAVEG vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VIII. Gewährleistung

Sachmängel

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Zugang zu prüfen und gegebenenfalls festgestellte oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich gegenüber der MAVEG schriftlich anzuzeigen.

2. Der MAVEG steht das Wahlrecht zu, alle diejenigen Teile unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzten, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der MAVEG.

3. Zur Vornahme aller der MAVEG oder ihrem Besteller notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der MAVEG die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; andernfalls ist die MAVEG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der MAVEG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die MAVEG ist in einem solchen Fall unverzüglich zu informieren. Die insoweit entstehenden Aufwendungen werden von dem Besteller an die MAVEG weitergereicht und sind von dieser zu begleichen.

4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die MAVEG die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Es werden außerdem die Kosten des Aus und Einbaus sowie die Kosten der zur erforderlichen Stellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten erstattet, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der MAVEG eintritt.

5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die MAVEG und deren Lieferant unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen lässt.

6. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind gegenüber der MAVEG in folgenden Fällen ausgeschlossen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc.

7. Verändert der Besteller oder ein Dritter ohne Zustimmung der MAVEG den Liefergegenstand oder werden Mangelbeseitigungsarbeiten unsachgemäß durch Dritte ausgeführt, besteht keine Haftung der MAVEG für die hieraus entstehenden Folgen.

8. Der MAVEG steht ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigungsrecht hinsichtlich der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu, solange der Besteller seine fälligen vertraglichen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis der Parteien nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.

Rechtsmängel

9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland wird die MAVEG auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller oder die MAVEG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10. Die MAVEG wird den Besteller von unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen eines betroffenen Schutzrechtinhabers freistellen.

11. Die Rechtsmängelhaftung und die Verpflichtung der MAVEG zur Nachbesserung und Ersatzlieferung sind jeweils nur unter der Voraussetzung begründet, wenn der Besteller die MAVEG unverzüglich von den geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
der Besteller die MAVEG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen ermöglicht;
der MAVEG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

IX. Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der MAVEG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX. und X. 2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht im Anliefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die MAVEG gegenüber dem Besteller aus welchen Rechtsgründen auch immer ausschließlich

bei Vorsatz ;

bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellten

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;

bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder der Abwesenheit garantiert worden sind;

bei Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen – siehe VI..6.

X. Verjährung

Die Ansprüche des Bestellers gegenüber der MAVEG aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies gilt insbesondere für deliktische Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für welche die gesetzlichen Fristen gelten.

XI. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller das Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die MAVEG ist insoweit nicht gehindert, die Software an Dritte weiterzuverkaufen. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine anderweitige Nutzung der Software ist untersagt.

2. Der Besteller darf die Software ausschließlich zur eigenen Nutzung vervielfältigten, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 69 a ff Urheberrechtsgesetz sind einzuhalten. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben und Markenzeichen nicht zu entfernen oder zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software, Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der MAVEG. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.

XII. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MAVEG und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der MAVEG. Die MAVEG ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

MAVEG AGB 02.01.2013

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.